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Äpfel laufen über eine Sortierlinie und werden in Kartongebinde verpackt

EU-Verpackungsverordnung: Das gilt jetzt für steirische Betriebe

Seit 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Wer daraufhin einen Umbau seines Sortiments erwartet hat, wird überrascht sein: Von den Vorgaben, über die seit zwei Jahren geredet wird – Mehrwegquoten, Rezyklatanteile, Verbot der Zuckersackerl -, ist am Stichtag praktisch nichts scharf geschaltet worden. Nach Zählung des Umweltministeriums fehlen zur Präzisierung der Verordnung noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte.

Was tatsächlich seit acht Tagen gilt, ist kurz – und für einige steirische Branchen unangenehm konkret. Es betrifft vor allem Betriebe, die Lebensmittel abpacken, und jeden, der erstmals Verpackungen auf den österreichischen Markt bringt. Damit ist es nach der Umstellung auf den digitalen Kassenbon die zweite Pflicht binnen weniger Monate, die im Betriebsalltag Spuren hinterlässt.

Was seit dem 12. August wirklich in Kraft ist

Scharf gestellt wurde Artikel 5 der Verordnung, die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen. Für alle Verpackungen gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom; ausgenommen sind unter bestimmten Voraussetzungen Glasverpackungen sowie Kunststoffkästen und -paletten. Neu und praktisch folgenreich sind die erstmaligen PFAS-Grenzwerte für alles, was mit Lebensmitteln in Berührung kommt oder dafür bestimmt ist.

Stoffgruppe Grenzwert Gilt für
Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom (Summe) 100 mg/kg alle Verpackungen
Einzelnes PFAS (nicht-polymer) 25 ppb Lebensmittelkontakt
Summe der PFAS (nicht-polymer) 250 ppb Lebensmittelkontakt
PFAS gesamt (inkl. polymer), wenn Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg 50 ppm Lebensmittelkontakt

Betroffen sind vor allem fett- und wasserabweisend beschichtete Papiere und Kartons: Bäckersackerl mit Fettbarriere, Pommes-Schalen, Backpapier-Zuschnitte, beschichtete Menüboxen. Wer solche Ware verwendet, braucht vom Lieferanten eine belastbare Aussage zum Fluorgehalt – eine mündliche Zusicherung genügt im Prüffall nicht.

Ebenfalls seit dem Stichtag fällig ist die Papierarbeit. Der Erzeuger einer Verpackung muss vor dem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durchführen, eine technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Die erste Anforderung, die darin dokumentiert sein muss, ist genau jene nach Artikel 5. Verlangt die Behörde die Unterlagen, sind sie binnen zehn Tagen vorzulegen. Aufbewahrt wird fünf Jahre lang bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen.

Dazu kommen zwei Angaben auf der Verpackung selbst: eine Identifikation über Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name, Handelsname oder Marke des Erzeugers samt Postanschrift. Ist auf der Verpackung kein Platz, darf das über einen QR-Code oder über Begleitunterlagen zum verpackten Produkt laufen. Das ist nicht zu verwechseln mit der harmonisierten Materialkennzeichnung mit den neuen Piktogrammen – die kommt erst 2028.

Für Lagerbestände gibt es keine Übergangsfrist, jedenfalls nicht bei ungebrauchten Verpackungen für den Lebensmittelkontakt. Entlastung gibt es nur an einer Stelle: Verpackungen und verpackte Produkte, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterverkauft werden. Bei importierter Ware gilt sie bereits mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als in Verkehr gebracht, in allen anderen Fällen mit der erwerbsmäßigen Übergabe an eine andere Rechtsperson.

Die Kleinstunternehmer-Regel entscheidet, wen es überhaupt trifft

Bevor ein Betrieb die Konformitätsunterlagen zu erstellen beginnt, lohnt eine Frage: Ist er in der Lieferkette überhaupt der Erzeuger? Die Verordnung kennt vier Rollen – Lieferant, Erzeuger, Importeur, Vertreiber -, und in der gesamten Lieferkette gibt es immer nur einen Erzeuger.

Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist das in der Regel der Abpacker oder Abfüller. Bei Lohnabfüllung rückt der Auftraggeber in diese Rolle, sobald sein Name oder seine Marke auf der Verpackung steht – der klassische Eigenmarken-Fall. Genau hier greift die Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 14 lit b:

Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen und der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat ansässig, gilt der Lieferant als Erzeuger – samt allen Pflichten.

Als Kleinstunternehmen gilt nach EU-Empfehlung 2003/361/EG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet. Für viele steirische Manufakturen, Direktvermarkter und kleine Abfüller heißt das: Die Konformitätserklärung schuldet der österreichische Verpackungslieferant, nicht der Betrieb selbst.

Der Haken liegt bei der Berechnung. Beteiligungen und beherrschender Einfluss werden nach der KMU-Empfehlung zusammengerechnet. Wer als kleiner Abfüller zu einer größeren Gruppe gehört, kann die Schwellenwerte überschreiten – und verliert die Ausnahme, ohne dass sich am eigenen Betrieb etwas geändert hätte. Und die Ausnahme greift nur, wenn der Lieferant ebenfalls in Österreich sitzt. Beim deutschen oder slowenischen Verpackungslieferanten bleibt die Verantwortung beim Auftraggeber.

Kaffeekapseln und Teebeutel sind ab sofort Verpackung

Eine Definitionsänderung mit direkter Kostenfolge: Seit 12. August gelten durchlässige Tee- und Kaffeebeutel sowie undurchlässige Einzelportionseinheiten für Maschinen als Verpackung im Sinne der Verordnung. Wer solche Produkte erstmals in Österreich in Verkehr bringt, muss sie lizenzieren.

Für die administrativen Vorkehrungen – unter anderem kommunale Verträge – hat das Ministerium eine Schonfrist gesetzt: Die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem hat erst ab 1. Oktober 2026 zu erfolgen. Lizenziert wird nach dem Packstoffgewicht ohne Inhalt, in der jeweiligen Tarifkategorie Haushalt: Papierhüllen unter Papier, Aluminiumkapseln unter Aluminium. Kunststoffkapseln und -pads, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff weniger als 95 Gewichtsprozent ausmacht, fallen unter Verbundverpackungen. Die geplante AWG-Novelle soll eine eigene Tarifkategorie für Kaffeekapseln bringen.

Für die Sammlung gilt vorerst: Teebeutel und Kaffeepads aus Papier gehören in die Biotonne, Kapseln aus Metall oder Kunststoff können auch in die gelbe Tonne oder den gelben Sack. Ab 12. Februar 2028 müssen durchlässige Einzelportionseinheiten zusätzlich industriell kompostierbar sein.

Die Termine bis 2040

Datum Was gilt
12.08.2026 PFAS- und Schwermetallgrenzwerte, Konformitätserklärung, Erzeugerangaben, Anforderungen an Mehrwegsysteme und Wiederbefüllstationen
01.10.2026 Lizenzierungspflicht für Kaffeekapseln, Pads und Teebeutel
12.02.2027 Take-away-Betriebe müssen mitgebrachte Behälter befüllen; Grüner Punkt nur noch im QR-Code; nationale Sanktionsvorschriften fällig
12.02.2028 Take-away muss Mehrwegverpackung anbieten (Ausnahme KMU); Leerraum bei Verkaufsverpackungen auf Mindestmaß; Kaffeepads industriell kompostierbar
12.08.2028 Harmonisierte Materialkennzeichnung verpflichtend; nationale Labels und alte Materialcodes unzulässig; Abfallbehälter-Kennzeichnung
12.02.2029 Erweiterung der Einwegkunststoff-Verbote auf XPS, Styropor-Chips, Mehrpack-Ringe, Gepäck-Schrumpffolie
01.01.2030 Verbote nach Anhang V; Mindestrezyklatanteile; Leerraum max. 50 Prozent; Mehrwegquoten; alle Verpackungen recyclingfähig
01.01.2035 / 2038 / 2040 Höhere Rezyklatquoten, Recyclingfähigkeit nach tatsächlich recycelter Menge, verschärfte Mehrwegziele

Die Vermeidungsziele laufen parallel: Der Verpackungsabfall pro Kopf soll gegenüber 2018 bis 2030 um mindestens fünf Prozent, bis 2035 um zehn und bis 2040 um fünfzehn Prozent sinken.

Was auf die 6.000 steirischen Gastronomiebetriebe zukommt

Die Fachgruppe Gastronomie der WKO Steiermark vertritt über 6.000 Betriebe mit mehr als 14.000 Beschäftigten. Für sie liegt der erste harte Termin nicht 2026, sondern im Februar 2027.

Ab 12. Februar 2027 müssen Endvertreiber im Take-away-Bereich ein System vorsehen, mit dem Gäste eigene Behälter für heiße und kalte Getränke sowie für Speisen zum Mitnehmen befüllen lassen können. Extrakosten oder schlechtere Konditionen sind ausdrücklich untersagt, ein deutlich sichtbares Hinweisschild ist Pflicht. Die Verordnung nimmt den Betrieb dabei aus der Haftung, wenn aus dem mitgebrachten Behältnis gesundheitliche oder hygienische Probleme entstehen. Bei Zweifeln an der Eignung eines Behälters darf die Befüllung abgelehnt werden.

Ab 12. Februar 2028 kommt die Pflicht dazu, Mehrwegverpackung aktiv anzubieten – mit Ausnahme für KMU.

Ab 2030 wird es einschneidend. Verboten werden dann unter anderem:

  • Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die in den Räumlichkeiten befüllt und konsumiert werden – also Einwegteller, Becher und Schalen für den Verzehr vor Ort. Ausgenommen sind Betriebe ohne Zugang zu Trinkwasser sowie Kleinstunternehmen, sofern Österreich diese Ausnahme vorsieht.
  • Einzelportionen für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze. Hier ist der Take-away-Bereich ausdrücklich ausgenommen, ebenso Krankenhäuser, Kliniken und Pflegeheime. Das Zuckersackerl fällt also im Gastgarten, nicht im Lieferkarton.
  • Einwegverpackungen für Kosmetik- und Hygieneartikel im Beherbergungssektor: die kleinen Shampooflaschen und Seifenpäckchen am Zimmer.
  • Sehr leichte Kunststofftragetaschen, ausgenommen aus Hygienegründen oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung.

Wichtig für die Kalkulation: Nach Auslegung der Europäischen Kommission zählen zu den Einwegkunststoffverpackungen auch Verbunde auf Papierbasis, sobald sie fünf Prozent oder mehr Kunststoff enthalten. Der beschichtete Kaffeebecher aus Karton ist damit im Zweifel betroffen, der unbeschichtete nicht. Genauere Beispiele sollen bis 12. Februar 2027 in Leitlinien folgen.

Der Grüne Punkt verschwindet von der Verpackung

Ein Termin, der in Druckvorlagen eingreift und deshalb länger Vorlauf braucht, als er auf den ersten Blick verlangt: Ab 12. Februar 2027 darf die Kennzeichnung von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung – in Österreich also der Grüne Punkt – nur noch innerhalb eines QR-Codes erfolgen. Als aufgedrucktes Symbol ist er dann nicht mehr zulässig.

Ab 12. August 2028 wird die harmonisierte Materialkennzeichnung mit EU-weit einheitlichen Piktogrammen verpflichtend. Gleichzeitig entfällt Bestehendes: Nationale Labels sind neben der EU-Kennzeichnung nicht mehr erlaubt – ausgenommen Pfandlabels -, und auch die bisherigen freiwilligen Materialcodes nach der alten Verpackungsrichtlinie, also die vertrauten Kürzel wie PAP 21 oder PET 01, dürfen nicht mehr verwendet werden. Für Verpackungen, die vor der jeweiligen Frist in der EU hergestellt oder importiert wurden, gilt eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren; für die Kennzeichnung der Herstellerverantwortung gilt eine abweichende, kürzere Frist.

Für Abfallbehälter gilt derselbe Zeitpunkt: Sie sollen bis 12. August 2028 die harmonisierten Piktogramme tragen, je nach nationalem Sammelsystem auch mehrere.

Wer Etiketten oder Faltschachteln in größeren Auflagen bestellt, rechnet also besser rückwärts: Eine Auflage, die 2028 noch im Lager liegt, muss die alten Symbole schon 2027 verloren haben.

Die 1,5-Kilo-Grenze trifft den steirischen Obstbau

Rund 76 Prozent der österreichischen Apfelanbaufläche liegen in der Steiermark. Etwa 900 Obstbauern bewirtschaften rund 4.600 Hektar, an der Branche hängen etwa 3.000 Arbeitsplätze. Die Ernte 2026 dürfte nach Schätzung der Landwirtschaftskammer wegen Frühjahrsfrösten und Sommertrockenheit von 138.000 auf rund 90.000 Tonnen einbrechen.

Für diese Branche steht in Anhang V der Verordnung ein Satz, der die Vermarktung verändert: Ab 2030 sind Einwegkunststoffverpackungen für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm verboten – Netze, Beutel, Schalen und Behälter. Betroffen sind damit genau die Gebinde, in denen Äpfel typischerweise im Regal stehen: der Kilo-Beutel, die Viererschale, das Netz mit sechs Stück. Das Zwei-Kilo-Gebinde bleibt zulässig.

Ausnahmen sind vorgesehen, aber sie müssen begründet werden – bei nachweisbarem Verlust von Wasser oder Prallheit, bei mikrobiologischen Gefahren, zur Vermeidung physischer Erschütterungen und Oxidation sowie zur Trennung von biologischer und konventioneller Ware. Für Äpfel als vergleichsweise robuste Ware ist der Nachweis anspruchsvoller als etwa für Beeren. Auch hier gilt die Fünf-Prozent-Regel: Eine Kartonschale mit dünner Kunststoffauflage fällt unter das Verbot, sobald der Kunststoffanteil fünf Prozent erreicht.

Vier Jahre klingen nach viel Zeit. Für eine Branche, die Sortierlinien, Verpackungsmaschinen und Handelslistungen aufeinander abstimmen muss, sind sie es nicht.

Getränke und Wein: die Quoten und wer sie nicht erfüllen muss

Für Getränkeverpackungen schreibt die Verordnung ab 2030 eine Mehrwegquote von zehn Prozent vor, ab 2040 sollen sich die Wirtschaftsakteure um 40 Prozent bemühen. Für Transportverpackungen liegen die Werte höher: 40 Prozent ab 2030 und angestrebte 70 Prozent ab 2040, für Umverpackungen in Kistenform zehn beziehungsweise 25 Prozent. Beim Warenverkehr zwischen Standorten eines Unternehmens oder verbundener Unternehmen innerhalb der EU sowie zwischen Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats sind ab 2030 sogar 100 Prozent vorgesehen.

Für die 2.100 steirischen Weinbaubetriebe auf gut 5.000 Hektar – 2.785 Hektar in der Südsteiermark, 1.644 im Vulkanland, 667 in der Weststeiermark – ist die entscheidende Information eine Ausnahme: Wein, Weinprodukte und Spirituosen sind von der Getränke-Mehrwegquote derzeit ausgenommen, ebenso leicht verderbliche Getränke sowie Milch und Milcherzeugnisse. Auch Verkaufsflächen unter 100 Quadratmetern fallen nicht darunter, und Kleinstunternehmen sowie Mengen bis 1.000 Kilogramm im Jahr sind von den Mehrwegvorgaben generell ausgenommen. Leitlinien zu den genau betroffenen Produkten sollen bis 12. Februar 2027 vorliegen.

Für Betriebe, die Getränke in Kunststoff oder Metall abfüllen, ändert die Verordnung an der bestehenden österreichischen Lage zunächst wenig: Das Einwegpfand von 25 Cent auf Flaschen und Dosen von 0,1 bis 3 Liter läuft seit 1. Jänner 2025, und die Mehrweg-Angebotspflicht im Lebensmittelhandel ab 400 Quadratmetern gilt ebenfalls bereits.

Rezyklat, Leerraum und Recyclingfähigkeit ab 2030

Die Anforderungen, die Verpackungsentwicklung und Einkauf am stärksten verändern, greifen mit 1. Jänner 2030. Ab dann muss jede Verpackung recyclingfähig sein und die Leistungsstufe A, B oder C erreichen; ab 2038 genügt Stufe C nicht mehr. Für Kunststoffverpackungen gelten gestaffelte Mindestanteile an Rezyklat. Woher dieses Material in ausreichender Qualität kommen soll, ist eine eigene Frage – an der in der Steiermark unter anderem die Montanuniversität Leoben mit ihrem Studienzweig Circular Engineering arbeitet.

Verpackungsart ab 2030 ab 2040
Kontaktempfindliche Verpackungen aus PET 30 Prozent 50 Prozent
Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen 10 Prozent 50 Prozent
Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff 30 Prozent 65 Prozent
Sonstige Kunststoffverpackungen 35 Prozent 65 Prozent

Beim Leerraum wird es für den Versandhandel konkret: Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen dürfen ab 1. Jänner 2030 höchstens 50 Prozent Leerraum aufweisen. Als Leerraum gilt ausdrücklich auch der Raum, der mit Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schaumstoff, Holzwolle oder Styropor-Chips gefüllt ist – Füllmaterial rettet die Rechnung also nicht, es ist Teil des Problems. Bei Lebensmitteln zählt der notwendige Kopfraum und zählen Schutzgase nicht als Leerraum. Bei Verkaufsverpackungen ist der Leerraum bereits bis 12. Februar 2028 auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren, vorerst ohne Zielwert.

Handelsbetriebe mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche sollen ab 2030 zudem anstreben, zehn Prozent der Fläche für Wiederbefüllungsstationen zu nutzen. Wer heute schon eine Nachfüllstation betreibt, muss seit 12. August 2026 über zulässige Behältnisse, Hygienenormen und die Eigenverantwortung der Kundschaft informieren, und die Station selbst muss die Anforderungen des Anhangs VI erfüllen.

Was bei Verstößen droht – und was noch offen ist

Durchgesetzt wird die Verordnung über die nationalen Marktüberwachungsbehörden nach der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Der Ablauf ist gestuft: Zuerst fordert die Behörde binnen gesetzter Frist Korrekturmaßnahmen. Bleibt der Betrieb untätig oder greift die Korrektur nicht, kann sie die Bereitstellung untersagen, die Verpackung vom Markt nehmen oder einen Rückruf anordnen – und zwar unionsweit, nicht nur für den österreichischen Markt.

Geldstrafen sind eine andere Frage. Artikel 68 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen; die Frist dafür läuft bis 12. Februar 2027. Bis dahin existiert in Österreich eine Lücke: Marktüberwachung und Korrekturaufforderungen greifen bereits, der nationale Strafrahmen fehlt noch.

Offen ist weit mehr als das. Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und die Verpackungsverordnung 2014 gelten unverändert weiter, soweit sie mit der EU-Verordnung vereinbar sind – inklusive der Teilnahmepflicht der Primärverpflichteten an einem Sammel- und Verwertungssystem und der bestehenden Meldepflichten. Die Selbsterfüllermeldungen nach Anlage 3 der Verpackungsverordnung 2014 bleiben bis zur AWG-Novelle bestehen. Die sogenannte Schwarze Liste, also die Befreiung von der Lizenzierung für stark verunreinigte Verpackungen, kennt die EU-Verordnung nicht mehr; nach Auffassung des Ministeriums soll ihre Abschaffung aber erst mit der nächsten AWG-Novelle wirksam werden.

Auch das europäische Herstellerregister lässt auf sich warten. Der Durchführungsrechtsakt, der die Formate festlegt, war bis 12. Februar 2026 vorgesehen und ist noch ausständig; als Zieldatum für das Register gilt der 12. August 2027. Die jährliche Mengenmeldung nach 22 Verpackungskategorien wäre erstmals am 1. Juni 2029 für das Jahr 2028 fällig. Wer unter zehn Tonnen Verpackungsmasse im Jahr bleibt, darf vereinfacht nach Packstoffen melden.

Was jetzt zu tun ist

  • Die eigene Rolle klären. Erzeuger, Importeur oder nur Vertreiber? Bei Kleinstunternehmen mit österreichischem Verpackungslieferanten liegt die Erzeugerpflicht beim Lieferanten. Beteiligungen bei der Schwellenwertprüfung mitrechnen.
  • Lebensmittelkontaktverpackungen abfragen. Vom Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass PFAS- und Schwermetallgrenzwerte eingehalten sind. Fettdichte Papiere, beschichtete Becher und Schalen zuerst.
  • Konformitätserklärungen einsammeln. Vertreiber sind zwar nicht selbst zur Erstellung verpflichtet, sollten die Unterlagen aber vorlegen lassen – im Prüffall zählt, was greifbar ist.
  • Kaffeekapseln, Pads und Teebeutel bis 1. Oktober lizenzieren, sofern der Betrieb sie erstmals in Verkehr bringt.
  • Druckvorlagen auf 2027 vorbereiten. Der Grüne Punkt muss ab 12. Februar 2027 in den QR-Code, alte Materialcodes fallen 2028.
  • Take-away-Prozess für Februar 2027 planen. Mitgebrachte Behälter, Hinweisschild, Hygieneregeln, Schulung des Personals.
  • Bei Gebindegrößen unter 1,5 Kilogramm nicht mehr langfristig investieren, solange die Ausnahmegründe für das eigene Produkt nicht belastbar geklärt sind.

Verbindlich ist am Ende der Verordnungstext. Die Auslegungshilfen von Kommission und Ministerium sind ausdrücklich unverbindlich, und bei mehr als 30 ausstehenden Rechtsakten können sich Details noch verschieben. Für Betriebe mit komplexer Lieferkette lohnt die Abstimmung mit dem Sammel- und Verwertungssystem und der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer.

Quellen und weiterführende Informationen